§ 89e – Schutz der Einrichtungsorte
(1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet. (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.
Kurz erklärt
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des Kindes.
- Wenn das Kind in einer Einrichtung oder anderen Wohnform lebt, bleibt die Erstattungspflicht bestehen, wo es vorher gewohnt hat.
- Die Erstattungspflicht gilt auch, wenn die örtliche Zuständigkeit nach bestimmten Paragraphen geregelt ist.
- Fehlt ein örtlicher Träger, müssen die Kosten von einem überörtlichen Träger übernommen werden.
- Der überörtliche Träger ist der, zu dem der örtliche Träger gehört, der die Erstattungspflicht hat.